Mit einem Gesetzesdekret, mit dem Italien die EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energie (REDII) übernommen hat, wurden die technischen Spielräume für Energiegemeinschaften deutlich erweitert. Bisher waren Energiegemeinschaften zur Selbstversorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen sowohl in Bezug auf den Umfang wie auch auf die Leistung der eigenen Produktionsanlagen sehr stark eingeschränkt. Das neue Dekret hat die Beitrittsmöglichkeit von den Anschlüssen einer so genannten Sekundärkabine auf den von einer Primärkabine versorgten Kundenkreis ausgedehnt. Damit können sich mehr Menschen an einer Energiegemeinschaft beteiligen. Strom muss von den überregionalen Hochspannungsleitungen in das lokale Verteilungsnetz mit Mittel- oder Niederspannung transportiert werden. Primärkabinen sind die Verbindung zwischen der Hoch- und Mittelspannung (zwischen 1 kV und 35 kV). Sekundärkabinen verbinden die Mittel- und Niederspannung (Nennspannung bis 1 kV). Die Leistungsgrenze für Anlagen mit denen sich Energiegemeinschaften versorgen wurde gleichzeitig von 200 kW auf einen MW erhöht.
Auch die Anzahl der Kategorien von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich einer Energiegemeinschaft anschließen können, wurde erweitert: Neben Haushalten, lokalen Behörden sowie kleinen und mittleren Betrieben, können sich jetzt auch religiöse Gemeinschaften, der gesamte Dienstleistungssektor und Forschungseinrichtungen an Energiegemeinschaften beteiligen. Eine Energiegemeinschaft kann mit einer neuen Anlage, die nach dem 15. Dezember 2021 gebaut wurde, oder mit einer bestehenden Anlage gebildet werden. In diesem Fall darf die Energiegemeinschaft allerdings höchstens 30 Prozent der jeweiligen Gesamtleistung nutzen. Das neue Gesetzesdekret legt auch fest, dass eine Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Hausautomatisierung und Energieeffizienz fördern und ihren Mitgliedern Dienstleistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen anbieten kann.